§ 8 WeinÜV 1995 - Buch des Geschäftsvermittlers (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen:
- 1.
das Datum des Kaufvertrages, - 2.
die Nummer des Ankaufes, - 3.
die Bezugsnummer des Begleitpapiers, - 4.
die Bezeichnung des Erzeugnisses, - 5.
die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge, - 6.
der Name und die Anschrift des Verkäufers und - 7.
der Name und die Anschrift des Käufers.