§ 14 WeinV 1995 - Hygienische Anforderungen*%(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)

Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.