(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Werkstoff- und Produktprüfung, - 2.
Schadensanalyse, - 3.
Eigenschaften polymerer Werkstoffe, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen, - b)
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen, - c)
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, - d)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, - e)
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden, - f)
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen, - g)
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen, - h)
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
- 2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen: - a)
mechanisch-technologische Prüfverfahren, - b)
physikalisch-chemische Prüfverfahren und - c)
rheologische Prüfverfahren;
- 3.
Prüfvariante 1 - a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen, - b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 4.
Prüfvariante 2 - a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen, - b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt acht Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 5.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Schadensbeschreibungen zu erstellen, - b)
Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus polymeren Werkstoffen festzulegen, - c)
Prüfumfang und -verfahren festzulegen, - d)
Qualitätsmanagement anzuwenden, - e)
Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten, - f)
Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe gelten folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten, - b)
Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen, - c)
Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffes zu bewerten, - d)
themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; - 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.