(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Wärmebehandlungsprozesse, - 2.
Schadensanalyse, - 3.
Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen, - b)
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen, - c)
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, - d)
Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen, - e)
Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen, - f)
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten, - g)
arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen, - h)
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: - a)
Wärmebehandlungen, - b)
mechanisch-technologische Prüfverfahren, - c)
materialografische Gefügeuntersuchungen und - d)
Analyse von Fehlerursachen;
- 3.
Prüfvariante 1 - a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; - b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 4.
Prüfvariante 2 - a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; - b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 5.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Schadensbeschreibungen zu erstellen, - b)
Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an wärmebehandelten Werkstoffen festzulegen, - c)
Prüfumfang und -verfahren festzulegen, - d)
Qualitätsmanagement anzuwenden, - e)
Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten, - f)
Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
den Zusammenhang zwischen Metallurgie, Fertigungsprozessen, den nachfolgenden Wärmebehandlungsprozessen und den daraus resultierenden Werkstoffeigenschaften zu analysieren und zu beurteilen, - b)
Wärmebehandlungsparameter werkstoffbezogen auszuwählen und festzulegen, - c)
Wärmebehandlungen zu planen, - d)
Wärmebehandlungsanlagen zu überwachen, - e)
Wärmebehandlungsergebnisse zerstörend, zerstörungsfrei und materialografisch zu überprüfen, - f)
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, - g)
themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; - 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.