(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Zerstörungsfreie Prüfprozesse, - 2.
Prüfanweisungen, - 3.
Beanspruchungen technischer Systeme, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüfprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen, - b)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, - c)
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden, - d)
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen, - e)
Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen, - f)
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
- 2.
Prüfvariante 1 - a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; - b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 3.
Prüfvariante 2 - a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; - b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfanweisungen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflächenprüfverfahren zu verfassen, - b)
Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprüfung festzulegen, - c)
system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu identifizieren, - d)
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle festzulegen, - e)
Mindestanforderungen an das Prüfpersonal festzulegen, - f)
Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nachbereitung zu beschreiben, - g)
Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen festzulegen, - h)
Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben;
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Beanspruchungen technischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüfverfahren zu unterscheiden, - b)
spezifische werkstoff-, herstellungs- und betriebsbedingte Inhomogenitäten zu unterscheiden, - c)
Schwachstellen in technischen Systemen und Strukturen zu identifizieren, - d)
Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion, Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspruchung besonders belastet werden, zu identifizieren, - e)
themenbezogene Berechnungen durchzuführen, - f)
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen;
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; - 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.