(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, - b)
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen, - c)
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen, - d)
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen, - e)
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren, - f)
Prüfprotokolle zu erstellen, - g)
fachliche Berechnungen durchzuführen, - h)
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie - i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: - a)
Zugversuch, - b)
Härteprüfung, - c)
Sichtprüfung, - d)
Eindringprüfung, - e)
Präparation eines Mikroschliffs und - f)
messmikroskopische Auswertung;
- 3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind; - 4.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.