(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Prüfverfahren mit 30 Prozent, - 2.
Werkstoff- und Produktprüfung mit 30 Prozent, - 3.
Schadensanalyse mit 10 Prozent, - 4.
Eigenschaften metallischer
Werkstoffemit 20 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“, - 3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und - 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.