(1) Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist.
(2) Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.
Anwälte zum WG
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon
Advogada (Rechtsanwältin PT) Vânia Costa Ramos
1600-675 Lissabon
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla