WGSVG - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
- I.
Gemeinsame Vorschriften - II.
Gesetzliche Unfallversicherung - III.
Gesetzliche Rentenversicherung - § 7 WGSVG - Grundsatz
- 1.
Freiwillige Beitragszahlung - 2.
Leistungsrecht - § 11 WGSVG - Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen
- § 12 WGSVG - Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten
- § 12a WGSVG - Anrechnung von Kindererziehungszeiten
- § 13 WGSVG - Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
- § 14 WGSVG - Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
- § 15 WGSVG - Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte
- § 16 WGSVG - Gleichstellung von Verfolgungszeiten für den Leistungszuschlag
- § 17 WGSVG - Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn
- § 17a WGSVG - Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts
- § 17b WGSVG - Ausnahmen von der Anwendung des alten Rechts
- § 17c WGSVG - Rentenbeginn in Sonderfällen
- 3.
Zahlung von Renten ins Ausland - 4.
Anwendung des Fremdrentengesetzes