§ 47 WindSeeV 1 - Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-3.7 zu installierende Leistung beträgt 225 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-3.8 zu installierende Leistung beträgt 433 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche O-1.3 zu installierende Leistung beträgt 300 Megawatt.