§ 24 WindSeeV 3 - Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen

(1) Auf einer Windenergieanlage ist die Windenbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu betreiben.

(2) Eine Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu nutzen.