Anlage II WinzerAusbV 1997 - (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition - lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen - lfd. Nr. 2.4
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen, - lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung, - lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
zu vermitteln. - 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition - lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen - lfd. Nr. 2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, - lfd. Nr. 2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion, - lfd. Nr. 2.3
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
zu vermitteln. - 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition - lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen - lfd. Nr. 2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, - lfd. Nr. 2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion, - lfd. Nr. 2.3
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen, - lfd. Nr. 5.1
Ausstatten und Verpacken
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition - lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen - lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, - lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
fortzuführen. - 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition - lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen - lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, - lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
fortzuführen. - 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition - lfd. Nr. 5
Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen - lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung, - lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition - lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen - lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, - lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
weiter zu vermitteln und zu vertiefen. - 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition - lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen - lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, - lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
weiter zu vermitteln und zu vertiefen. - 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition - lfd. Nr. 5
Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen - lfd. Nr. 2.4
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen, - lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung, - lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.