§ 2 WinzMeistPrV - Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile

1.
Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 0 2.Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.