§ 70 WiPrO - Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

1.
nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,
2.
nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und
3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.

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