(1) Die Ermächtigung zur Abgabe einer Vorrangerklärung kann von der zuständigen Behörde auf Antrag für bestehende und für noch abzuschließende Verträge oder Teile von Verträgen erteilt werden.
(2) Antragsberechtigt sind
- 1.
- a)
der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Staaten und von Organisationen im Rahmen eines Bündnisvertrages handelt, - b)
die Länder, - c)
die Gemeindeverbände, - d)
die Gemeinden sowie - e)
die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
- 2.
Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit öffentlichen Ver- oder Entsorgungsaufgaben oder soweit sie für Kulturgüter im Sinne des Artikels 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verantwortlich sind; - 3.
Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben oder mit Aufgaben zur Durchführung des Energiesicherungsgesetzes.