(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über
- 1.
Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge, - 2.
Preisangaben, - 3.
Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder - 4.
andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.