(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit in der Regel
- 1.
bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, - 2.
201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, - 3.
401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, - 4.
701 bis 1 000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, - 5.
1 001 bis 1 500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und - 6.
mehr als 1 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.