§ 1 WoBerichtsG - Zweck der Erhebung; Durchführung

(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.