(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
- 1.
das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach seinem Artikel 15, - 2.
die Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer nach ihrem Artikel 28, - 3.
die Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach ihrem Artikel 21, - 4.
die Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken nach ihrem Artikel 15, - 5.
die Stockholmer Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach ihrem Artikel 9, - 6.
die Stockholmer Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren nach ihrem Artikel 5, - 7.
die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle nach ihrem Artikel 9