Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
- 1.
gewerbliche Darlehensgeber - a)
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, - b)
Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, auf die die Regelung des § 48u des Kreditwesengesetzes nach § 53b Absatz 3 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden ist, - c)
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die für Rechnung eines Alternativen Investmentfonds (AIF) Gelddarlehen gewähren sowie - d)
Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
- 2.
Wohnimmobilie eine im Inland belegene Wohnimmobilie im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; - 3.
Darlehen sämtliche entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensverträge oder Finanzierungshilfen; - 4.
Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien Darlehen, die bestimmt sind - a)
für den Erwerb oder für die Erhaltung von Eigentumsrechten oder dinglichen Nutzungsrechten - aa)
an einem zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstück oder an einem mit einer Wohnimmobilie oder mehreren Wohnimmobilien zu bebauenden oder bebauten Grundstücken oder - bb)
an einer oder mehreren bestehenden oder zu errichtenden oder umzubauenden oder zu sanierenden Wohnimmobilien oder
- b)
für den Erwerb oder für die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten an einem zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstück oder an einem mit einer Wohnimmobilie oder mit mehreren Wohnimmobilien bebauten Grundstück;
- 5.
Darlehen zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung von Wohnimmobilien im Eigentum des Darlehensnehmers nur solche, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an der Wohnimmobilie stehen; - 6.
Darlehen für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraumförderung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist, solche Darlehen, die der Finanzierung der entsprechenden Maßnahme dienen; - 7.
notleidende Darlehen solche Darlehen, bei denen ein Ausfall des Darlehensschuldners nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben ist; - 8.
Fremdfinanzierungen durch Dritte alle weiteren Finanzierungen, die nicht durch den Darlehensgeber erfolgen, wobei auch ein mit dem Darlehensgeber verbundenes Unternehmen als Dritter anzusehen ist.