(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
- 1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, - 2.
auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, - 3.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
- 1.
auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, - 2.
wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt, - 3.
wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,