(1) Gesellschaften, deren Aktien keiner Neuzulassung nach § 1 bedürfen, haben die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse in Deutscher Mark bekanntzumachen; die Bekanntmachung muß enthalten:
- 1.
die Firma der Gesellschaft, - 2.
das Geschäftsjahr der Gesellschaft, - 3.
das bisherige Grundkapital, das neue Grundkapital und dessen Stückelung, - 4.
Angaben über die Durchführung des Umtauschs und der Abstempelung, - 5.
Bestimmungen der Satzung über eine zwangsweise Einziehung von Aktien, - 6.
Bestimmungen der Satzung über die Gewinnverteilung, - 7.
zugunsten einzelner Aktionäre bedungene Sondervorteile sowie einzelnen Aktiengattungen zustehende besondere Rechte, insbesondere hinsichtlich des Stimmrechts, der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens, - 8.
die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark oder einen Hinweis auf ihre Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern, - 9.
die Höhe der Grundpfandrechte, ferner der Anleihen unter Angabe des Gesamtnennbetrags der noch umlaufenden Anleihestücke, ihrer Fälligkeit und ihrer Tilgungsart, - 10.
eine Darlegung der durch den Krieg und die Kriegsfolgen eingetretenen Änderung in den Verhältnissen der Gesellschaft.
(2) Die Zulassungsstelle kann weitere Angaben in der Bekanntmachung verlangen.