§ 20 WpI-AnzV - Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Hinsichtlich der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.