§ 11 WpIPrüfbV - Zweigniederlassungen

Der Prüfer hat über die ausländischen Zweigniederlassungen des Wertpapierinstituts zu berichten. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen zu beurteilen:

1.
deren Beitrag zum Unternehmensergebnis,
2.
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Wertpapierinstituts insgesamt sowie
3.
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Wertpapierinstituts.