§ 21 WpIPrüfbV - Kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute

Die Einstufung eines Wertpapierinstituts als Kleines und nicht verflochtenes Wertpapierinstitut nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist darzustellen und zu beurteilen.