§ 23 WpIPrüfbV - Offenlegungsanforderungen

Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Wertpapierinstitut die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.