§ 36 WpIPrüfbV - Regelungsbereich

(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

(2) Die Berichterstattung hat nach § 78 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu erfolgen.