§ 38 WpIPrüfbV - Zusätzliche Angaben

Vorbehaltlich des § 37 ist im Bericht über die Prüfung auf die Wertpapierinstitute, die die Bundesanstalt jeweils nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, zusätzlich einzugehen auf:

1.
die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sowie den Umfang der Freistellung,
2.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, und
3.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des Mutterunternehmens, sofern die Bundesanstalt dieses nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat.