Anlage 4 WpIPrüfbV - (zu §§ 6, 40)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 24)

Erfassungsbogen nach <a href="/gesetze/wpipruefbv/6" title="§ 6 WpIPrüfbV - Prüfungsfeststellungen">§ 6</a> WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)

Wertpapierfirma:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:

Liste der Prüfungsfeststellungen F-1 bis F-4 (Mängel)

Nr.VorschriftSachverhaltKlassifizierung nach § 6
Absatz 1 und 2
FundstelleJahr der FeststellungAktueller Stand der Mängelbeseitigung

(Für jede Prüfungsfeststellung ist eine gesonderte Tabellenzeile zu verwenden. Die Zeilenanzahl ist dementsprechend zu verringern oder zu erhöhen.)