(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf alle Mittleren Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden. Sie betrifft die Vergütung der Risikoträger eines Wertpapierinstituts.
(2) § 18 ist darüber hinaus von übergeordneten Unternehmen anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um kein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes handelt.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
Vergütungen, die - a)
durch Tarifvertrag vereinbart sind, - b)
im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind, oder - c)
aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, sowie
- 2.
Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.