(1) Den folgenden in Seoul am 14. September 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen des Weltpostvereins,
- 1.
Fünftes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins - 2.
Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang - 3.
Weltpostvertrag - 4.
Postpaketübereinkommen sowie der von den Postverwaltungen angenommenen Änderung von Artikel 5 Absatz 2, die der Bundesregierung durch Notifikation des Generaldirektors des Internationalen Büros des Weltpostvereins vom 19. Juni 1997 bestätigt worden ist - 5.
Postanweisungsübereinkommen - 6.
Postgiroübereinkommen und - 7.
Postnachnahmeübereinkommen
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Satzung in der vom Inkrafttreten des Fünften Zusatzprotokolls an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.