Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Kreditanstalt für Wiederaufbau hinsichtlich der dieser nach § 4 übertragenen Aufgaben
- 1.
Weisungen erteilen, - 2.
Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds selbst treffen und - 3.
sonstige Durchführungshinweise und Vorgaben für die Wahrnehmung der an die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragenen Aufgaben festlegen.