(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden, - 2.
Terrazzi und Werksteine herzustellen, - 3.
Fugen herzustellen, - 4.
Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln, - 5.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und - 6.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.