Die Strafvollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstreckung eines Strafarrests und einer Freiheitsstrafe, die durch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn der Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entgegenstehen und
- 1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, - 2.
von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder - 3.
der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.