Die für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft, das eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet,
- 1.
die Laufzeit des Geschäftsgegenstands bei Derivaten über Geschäftsgegenstände, die eine bestimmte Laufzeit aufweisen, - 2.
bei Derivaten auf variabel verzinsliche Wertpapiere und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil, die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin verbleibende Zeitspanne, - 3.
sonst die Laufzeit des Derivats.