WWSUG - Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

  • Art 1

    Dem in Bonn am 18. Mai 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich des Gemeinsamen Protokolls, der Anlagen I bis IX und der bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Protokollerklärungen wird zugestimmt. Der Vertrag und die vorgenannten weiteren Urkunden werden nachstehend veröffentlicht.

    Zustimmung zum Vertrag
  • Art 2

    (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Herstellung des Einvernehmens gemäß Artikel 11 Abs. 4 des Vertrages im Rahmen von Empfehlungen, welche die wirtschaftspolitischen Grundsätze der Absätze 1 und 2 des Artikels 11 berühren, u. a. auch den Wettbewerbsschutz, die verfassungsmäßig abgesicherte Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die Koalitionsfreiheit einschließlich Tarifautonomie, den Verbraucherschutz, ein soziales Wohn- und Mietwesen und das Bau- und Planungsrecht als Bestimmungsfaktoren einer Sozialen Marktwirtschaft gleichermaßen berücksichtigen und gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik auf deren Einbeziehung in die Entscheidungen dringen.

    (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Verständigung gemäß Artikel 14 Satz 2 des Vertrages über die konkrete Ausgestaltung von Maßnahmen, die die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der haushaltspolitischen Möglichkeiten ergreifen wird, insbesondere den Ausbau einer wirtschaftsnahen Infrastruktur im Bereich des Verkehrs, der Nachrichten- und Energieversorgung und des Umweltschutzes fordern sowie ihre Erfahrungen bei der Entwicklung von Struktur- und Wirtschaftsförderinstrumenten zur Neugründung mittelständischer Unternehmen, zur Umstellung und Steigerung von Produktivität und Leistungsfähigkeit bestehender grundsätzlich wettbewerbsfähiger Betriebe, zur Fortentwicklung der Wettbewerbsfähigkeit von Produkten und Erzeugnissen in der Deutschen Demokratischen Republik einbringen. Die Bundesrepublik Deutschland wird vor allem auf die kurzfristige Wirksamkeit der von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu ergreifenden Strukturanpassungsmaßnahmen achten und dabei auch eng begrenzte Schutz- und Umstellungsfristen nicht ausschließen, eine angemessene Neubewertung des Betriebsvermögens und die Einführung eines Vergleichs- und Vertragshilfeverfahrens anstreben sowie die Gewährung von Investitionszulagen und Vergünstigungen bei den Steuern von Einkommen und Ertrag gemeinsam mit der Deutschen Demokratischen Republik prüfen.

    (3) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Verständigung gemäß Artikel 14 Satz 2 des Vertrages über die konkrete Ausgestaltung von Maßnahmen, die die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der haushaltspolitischen Möglichkeiten ergreifen wird, mit Vorrang Forderungen erheben nach Maßnahmen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, wie die Verbesserung der Qualifikation von Arbeitnehmern und Unternehmern, wie eine durch die Einführung neuer Technologien bedingte Umschulung, berufliche Anpassung sowie Fort- und Weiterbildung, eine entsprechend baldige Umstrukturierung der Berufsausbildung auf der Grundlage der nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Ausbildungsordnungen und vor allem eine umgehende Sicherstellung der Ausbildung der Jugendlichen.

    Durchführung der Wirtschaftsunion
  • Art 3 bis 20

  • Art 21

    (weggefallen)

  • Art 22

    Sonderregelungen zu den Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung

  • Art 23

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • Art 24

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • Art 25

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • Art 26 und 27

  • Art 28

    Zuständige Stelle im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik für den Erlaß von Vorschriften über die Bestätigung der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen ist der Bundesminister der Finanzen. Dieser kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur nach Anhörung der Deutschen Bundesbank ergehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle für den Erlaß von Vorschriften über die Aufstellung der Umstellungsrechnung und über deren Prüfung; diese Vorschriften sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank zu erlassen.

    Umstellungsrechnung von Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben
  • Art 29 und 30

  • Art 31

    Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

  • Art 32 und 33

  • Art 34

    Nach dem Beitritt (Artikel 23 GG) wird die aufgelaufene Verschuldung des Republikhaushalts in dem Umfang an das Treuhandvermögen übertragen, soweit sie durch die zu erwartenden Erlöse aus der Verwertung des Treuhandvermögens getilgt werden kann. Die danach verbleibende Verschuldung wird je zur Hälfte auf den Bund und die Länder, die sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik neu gebildet haben, aufgeteilt. Von den Ländern und Gemeinden aufgenommene Kredite verbleiben bei diesen. Die Regelung nach Satz 1 wird in einem Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

    Verteilungsregelung über Schulden nach Beitritt
  • Art 35

    (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Abkommen mit der Deutschen Demokratischen Republik mit Geltung bis 31. Dezember 1990 über erforderliche Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kontrollen im Personenverkehr an den innerdeutschen Grenzen in Kraft setzen, über

    1.
    die Sicherstellung wirksamer Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Anpassung im Bereich der Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse,
    2.
    die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugs- und der Zollbehörden beider Vertragsparteien in Einzelfällen,
    3.
    die Übermittlung folgender Fahndungsbestände:
    a)
    Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer Straftat oder zur Strafvollstreckung auf Grund einer bestehenden oder beantragten richterlichen Entscheidung,
    b)
    Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern auf Grund rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen,
    c)
    Ausschreibungen von minderjährigen Vermißten oder sonstiger Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes in Gewahrsam genommen werden sollen,
    d)
    Grenzfahndungsbestand, beschränkt auf Ausschreibungen zur Zurückweisung (Sichtvermerkssperrliste) zur ausschließlichen Verwendung durch die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen und die für die Erteilung von Sichtvermerken zuständigen Stellen,
    e)
    Bestand "Zollrechtliche Überwachung" zur ausschließlichen Verwendung durch die mit zollrechtlichen Aufgaben betrauten Grenzdienststellen, soweit er sich auf die Rauschgiftbekämpfung bezieht,
    f)
    Ausschreibungen zur Suche nach abhanden gekommenen Sachen,
    4.
    Einzelheiten des Verfahrens bei der Übermittlung der in Nummer 3 genannten personenbezogenen Daten einschließlich einer Abrufmöglichkeit der Deutschen Demokratischen Republik für den INPOL-Fahndungsbestand im automatisierten Verfahren, wobei Abrufe der Deutschen Demokratischen Republik aufzuzeichnen sind.

    (2) Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen nur zugelassen werden, wenn rechtliche Gründe einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen.

    (3) Mit dem Abkommen nach Absatz 1 sind für die Übermittlung personenbezogener Daten datenschutzrechtliche Bestimmungen zu schaffen, die zumindest einen Datenschutz gewährleisten, der den in Anlage VII des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik enthaltenen Grundsätzen entspricht, die ferner die Datensicherheit gewährleisten und eine wirksame Kontrolle der Verwendung der übermittelten Daten vorsehen.

    (4) Das Polizeirecht des Bundes und der Länder bleibt unberührt.

    (5) Um sicherzustellen, daß das Abkommen nach Absatz 1 zugleich mit Beginn einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wirksam wird, kann die Bundesregierung das Abkommen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorläufig in Kraft setzen; diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn der Bundesrat in der auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden Sitzung nicht zustimmt.

    Ermächtigungen
  • Art 36

    Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

    Berlin-Klausel
  • Art 37

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Artikel 21 tritt in Kraft, wenn die Deutsche Demokratische Republik für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte und Patentanwälte entsprechende Vorschriften erlassen hat. Der Bundesminister der Justiz gibt das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

    (3) Der Tag, an dem der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der in Artikel 1 Satz 1 aufgeführten Urkunden nach Artikel 38 des Vertrages in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

    Inkrafttreten