Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten Gemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale erhoben:
- 1.
Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten, - 2.
Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder, - 3.
bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters, - 4.
Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten, Kinder und deren gesetzliche Vertreter, - 5.
Datum der letzten Eheschliessung, - 6.
Datum der Beendigung der letzten Ehe, - 7.
Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist, - 8.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde, - 9.
Zuzug aus dem Ausland, - 10.
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde, - 11.
Name und Anschrift des Wohnungsgebers.