ZweiradAusbV - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung
- § 1 ZweiradAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 ZweiradAusbV - Dauer der Berufsausbildung
- § 3 ZweiradAusbV - Fachrichtungen der Berufsausbildung
- § 4 ZweiradAusbV - Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
- § 5 ZweiradAusbV - Ausbildungsrahmenplan
- § 6 ZweiradAusbV - Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 7 ZweiradAusbV - Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 8 ZweiradAusbV - Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 9 ZweiradAusbV - Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
- § 10 ZweiradAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
- § 11 ZweiradAusbV - Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
- § 12 ZweiradAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
- § 13 ZweiradAusbV - Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 14 ZweiradAusbV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage ZweiradAusbV - (zu § 5 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin