(1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. Im Bericht sind festzuhalten:
- 1.
Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung; - 2.
eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte; - 3.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör; - 4.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen; - 5.
die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge; - 6.
die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden; - 7.
die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen; - 8.
die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses; - 9.
alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.
(2) Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.
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