08.11.2022: Erneutes Sensationsurteil des EuGH im Dieselskandal

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In seinem Urteil vom heutigen 08.11.2022 hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Deutsche Umwelthilfe (DUH) berechtigt ist, gegen Typengenehmigungen zu klagen. Dies bedeutet, dass die DUH mittels derartiger Klagen die durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilten Typengenehmigungen eines Großteils der Dieselautos (EURO 5 und EURO 6) anfechten und – im Falle eines Klageerfolgs – deren Stilllegung gerichtlich durchsetzen kann.

Der EuGH hat mit seinem heutigen Urteil (Rs. C-873/19) die Rechte der Verbraucher gegen Autohersteller, die bei der Zulassung getrickst haben, erneut massiv gestärkt und nochmals ausdrücklich festgestellt, dass sog. „Thermofenster“ illegal sind.

Andererseits folgt aus der heutigen EuGH-Entscheidung auch eine ernste Gefahr für Dieselfahrer:

Die Klage der DUH vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein läuft weiter und es ist zu erwarten, dass Diesel-PKWs mit EURO 5- oder EURO 6-Norm aus dem Verkehr gezogen und damit praktisch von einem auf den anderen Tag wertlos werden, weil der Hersteller illegale Abschalteinrichtungen in diesen Fahrzeugen verbaut hat.

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist die Typengenehmigung für Autos von Volkswagen mit einem EURO 5-Motor. Nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals versuchte VW diese Motoren durch ein vom KBA genehmigtes sog. Software-Update vor einer Stilllegung zu retten.

Indes zeigen viele Studien, dass dieses Software-Update das Problem mitnichten gelöst hat und damit sogar andere Abschalteinrichtungen aufgespielt worden sein könnten.

Die DUG will nun sämtliche Fahrzeuge mit derartigen Motoren aus dem Verkehr ziehen.

Für viele Dieselfahrer dürfte dies bedeuten, dass ihre Fahrzeuge (trotz Software-Updates) eine Stilllegung erwartet, wenn die DUH erfolgreich ist.

Der EuGH hat (erneut) klargestellt:

  • Thermofenster sind illegal und müssen entfernt werden. Das ist bei den betroffenen Motoren technisch höchstwahrscheinlich nicht möglich, sonst hätte Volkswagen das Problem schon vor Jahren rechtssicher gelöst. Vereinfacht gesagt, sind im Ergebnis aus Sicht des EuGH betroffene Fahrzeuge mit entsprechender illegaler Motorsteuerungssoftware als illegal aus dem Verkehr zu ziehen.
  • Betroffen sind VW- und Audi-Motoren folgender Entwicklungsreihen: EA 189, EA 288, EA 897 und EA 896, die nicht nur in Dieselfahrzeugen von VW und Audi, sondern auch bei Porsche, Skoda und SEAT verbaut worden sind. Daneben aber auch Dieselmotoren anderer Hersteller wie Mercedes, Fiat, BMW u. a.
  • Die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile im Dieselskandal steigt seit Monaten aufgrund der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung am EuGH bei fast allen Motoren.
  • VW und andere Hersteller versuchen dieser Entwicklung entgegenzuwirken und sich auf Verjährung der Ansprüche der Kläger zu berufen.
  • Büroräume von FCA und Iveco (Fiat-Gruppe, betroffen sind hier insbesondere Wohnmobile) sind bereits im Sommer 2020 durch die Staatsanwaltschaft und Polizei durchsucht worden. Das Strafverfahren läuft derzeit weiter.
  • Auch Mercedes musste einige Niederlagen vor verschiedenen Land- und Oberlandesgerichten einstecken.

Der BGH hat aktuell in zwei Verfahren gegen Hersteller, in denen sich die Klageparteien jeweils auf die Illegalität des jeweils verbauten Thermofensters stützen, Termine abgesetzt, um zunächst die anstehende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21, in der es auf Vorlage des Landgerichts Ravensburg u. a. erneut um das Thermofenster und die Rechtfolgen daraus geht, abzuwarten.

Der Herr Generalanwalt am EuGH Rantos, der dort praktisch eine Art Gutachterfunktion inne hat, hat dem EuGH erneut empfohlen, das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen und – das wäre neu und würde die Chancen betroffener Dieselfahrer auf Schadensersatz enorm verbessern – Schadensersatzansprüche gegen Fahrzeughersteller nicht nur im Falle des Nachweises von vorsätzlichen Tricksereien, sondern bereits bei fahrlässigen Verstößen gegen die einschlägigen EU-Richtlinien zum Abgasverhalten der Fahrzeuge zuzusprechen.

Nachdem der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes so gut wie immer folgt und sich diesen in seinen Entscheidungen anschließt, dürfte dies frischen Rückenwind für tausende noch anhängige Dieselklagen gegen Hersteller bedeuten.

Aus den Terminsabsetzungen des BGH lässt sich schließen, dass der BGH wohl erwägt, seine Rechtsprechung zu Gunsten der betroffenen Dieselbesitzer anzupassen, wenn – was wie gesagt zu erwarten ist – der EuGH auch in der o. g. Rechtssache den Schlussanträgen des Generealanwaltes folgt.

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