125.000 Euro Schmerzensgeld wegen verspäteter Aufklärung

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Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 24.2.2009 (8 U 103/08) einem Patienten Schmerzensgeld in Höhe von 125.000 EUR zugesprochen, nicht weil ein Behandlungsfehler bewiesen war, sondern weil die nötige Aufklärung über die Risiken des operativen Eingriffs zu spät erfolgte.

Ohne ordnungsgemäße Aufklärung kann der Patient nicht wirksam bzw. gar nicht in die Heilbehandlung einwilligen. Ein ärztlicher Heileingriff ohne Einwilligung des Patienten ist rechtswidrig und stellt strafrechtlich eine Körperverletzung dar. Umso erstaunlicher ist, dass viele Ärzte die Aufklärung noch immer unterschätzen. Anders ist die große Zahl der gewonnenen Arzthaftungsfälle allein aufgrund einer erfolgreichen Aufklärungsrüge nicht zu erklären.

In dem Fall war der minderjährige Kläger wegen eines Herzfehlers in der Klinik der Beklagten operiert worden. Einen Behandlungsfehler konnte das Gericht nicht feststellen, obwohl der Kläger seit dem Eingriff an einem schweren Hirnschaden leidet. Gleichwohl hielt das Gericht die Klage für begründet, denn die Eltern des Klägers wurden am Vorabend vor dem Eingriff, und damit nicht rechtzeitig über das Risiko von möglichen Komplikationen aufgeklärt.

"Ein Patient muss vor dem Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechende Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann".

Bei der Operation des Herzens handelte es sich zwar um einen lebenswichtigen Korrektureingriff, allerdings war der Eingriff nicht akut indiziert. Die erfolgte Aufklärung am Vorabend der Operation und die Einleitung von operationsvorbereitenden Maßnahmen wertete das Gericht als Indiz dafür, dass den Eltern des Kindes eine autonome Entscheidung über das Für und Wider bereits in zeitlicher Hinsicht nicht möglich war, um wirksam in den Eingriff einwilligen zu können.



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