14-tägige Quarantäne: Entschädigung nach § 56 IfSG vs. vorübergehende Verhinderung nach § 616 BGB

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 10.05.2021 entschieden, dass ein Arbeitgeber keinen Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB zusteht.

Die beiden Mitarbeiter der klagenden Arbeitgeberin hatten sich aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. Für diesen Zeitraum beantragte die Arbeitgeberin Entschädigungszahlungen, erhielt jedoch nur ab dem sechsten Tag eine Erstattung, für die ersten fünf Tage hingegen nicht. Hiergegen wendete sich die Arbeitgeberin mit der Begründung, es müsste ihr auch eine Erstattung für die ersten fünf Quarantäne-Tage gezahlt werden („Alles-oder-Nichts-Prinzip“).

Nach dem VG Koblenz besteht ein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach dem IfSG jedoch in Gänze nicht, wenn dem Arbeitnehmer für die Zeit der Verhinderung ein Lohnfortzahlungsanspruch, z.B. nach § 616 BGB zusteht. Die Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne ist den Koblenzer RichterInnen zufolge eine Verhinderung des Arbeitnehmers „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“. 14 Tage seien insbesondere als nicht erhebliche Zeit anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr aufweist. Der demnach bestehende Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB schließt den Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG sodann für die vollen 14 Tage der Quarantäne aus. Die Klage der Arbeitgeberin wurde demzufolge abgewiesen und eine weitergehende Erstattung für die ersten fünf Tage nicht zugesprochen. Das VG Koblenz hätte der Arbeitgeberin nach dem vertretenen Standpunkt vielmehr überhaupt keine Erstattungsleistung zukommen lassen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


Jasmin Braunisch

-Rechtsanwältin-


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