2019: drei positive Dinge für Arbeitnehmer

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Das Jahr 2019 bringt Änderungen im Arbeitsrecht mit sich. Die drei wichtigsten für Arbeitnehmer sind wie folgt:

Anspruch auf Brückenteilzeit

Mit dem neuen § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erhalten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Brückenteilzeit. So können sie ihre wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren befristet reduzieren. Neu ist, dass sie nach Ablauf der vorgesehenen Zeit das Recht erhalten, in die Vollzeit zurückzukehren. Anspruchsvoraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Der Antrag eines Mitarbeiters (ohne Auszubildende) auf Brückenteilzeit kann vom Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden (z. B. weil bereits viele Arbeitnehmer in Brückenteilzeit sind). Die neue Regelung ist bereits am 01. Januar 2019 in Kraft getreten.

Höherer Mindestlohn

Auch der gesetzliche Mindestlohn ändert sich. Er steigt ab dem 1. Januar auf 9,19 € pro Stunde. Ab 2020 wird er 9,35 € betragen. Unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn steigen im neuen Jahr auch zahlreiche branchenspezifische Mindestlöhne, so etwa in der Pflege und in der Gebäudereinigung.

Krankenversicherung: ab sofort paritätisch

Ab dem 01. Januar werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder, wie schon bis 2005, den Beitrag zur Krankenversicherung je zur Hälfte zahlen. Ein etwaiger von der Versicherung erhobener Zusatzbeitrag musste bislang allein vom Arbeitnehmer getragen werden.


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