§ 35 BTMG – THERAPIE ANSTATT STRAFE

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Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des § 35 BtMG vor, kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für die Durchführung einer Therapie zurückgestellt werden.

Dann begibt sich der Betroffene in eine Therapieeinrichtung, absolviert dort in der Regel eine stationäre Therapie, anstatt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt „abzusitzen“, verbunden mit der Möglichkeit, dass nach erfolgreichem Abschluss der Therapie die restliche Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Das ist insbesondere eine Chance für diejenigen, bei denen eine Strafaussetzung zur Bewährung mangels positiver Sozialprognose im Hauptverhandlungstermin oder wegen der Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe als 2 Jahre nicht möglich ist.

Für die Zurückstellung der Strafvollstreckung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Betroffene muss rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und von dieser Freiheitsstrafe dürfen höchstens noch 24 Monate übrig sein.

Bei Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe als 24 Monate, müsste ein Teil vornweg vollstreckt werden, bis nur noch eine Reststrafe von 24 Monaten übrigbleiben, wobei Untersuchungshaft angerechnet wird.

  • Die Straftat muss aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein und mit dieser im Zusammenhang stehen.

Möglich ist das in der Regel bei Betäubungsmitteldelikten, aber auch beispielsweise bei Diebstahl, wenn er zur Beschaffung weiterer Drogen dient, also bei Beschaffungskriminalität u.a.

Wichtig: Eine Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit rechtfertigt keine Zurückstellung der Strafe wegen der Durchführung einer Therapie!

Von Vorteil ist tatsächlich, wenn bereits aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass die Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden.

  • Es muss eine Kostenzusage der Deutschen Rentenversicherung oder der Krankenkasse und ein Therapieplatz mit Bescheinigung des Aufnahmetermins vorliegen.

Die Staatsanwaltschaft fordert regelmäßig diese Unterlagen ein und lehnt bei dessen Fehlen meist eine Zurückstellung der Strafvollstreckung ab.

Möglich ist es ebenfalls, allerdings nur in seltenen Fällen, eine ambulante Therapie, anstatt einer stationären Therapie durchzuführen, jedoch wird eine solche Zurückstellung meist von der Staatsanwaltschaft abgelehnt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann bei der Staatsanwaltschaft als die Strafvollstreckung überwachende Behörde ein Antrag auf Zurückstellung der Strafe wegen Therapie gestellt werden.

Bei einer Jugendstrafe ist das Gericht der I. Instanz für eine solche Zurückstellungsentscheidung zuständig.

Die Zustimmung des verurteilenden Gerichts für die Zurückstellung der Strafe muss bei Antragstellung ebenfalls eingeholt werden.

Möglich ist es auch, dass bereits im Urteil vom Gericht die Zustimmung für eine Zurückstellung erteilt wird.

Erhält der Betroffene die Zurückstellungsentscheidung, kann diese jedoch widerrufen werden, wenn die Therapie nicht erfolgreich durchgeführt und abgeschlossen wird.

Oft scheitert die Therapie leider an Rückfällen oder Regelverstößen, manchmal sogar daran, dass Rückfälle oder Regelverstöße Dritter nicht gemeldet werden!

Gerne helfe ich Ihnen bei der Zurückstellung der Strafvollstreckung oder auch im Falle des beabsichtigten Widerrufes der Zurückstellung.

Melden Sie sich daher bitte rechtzeitig bei mir!


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