3G am Arbeitsplatz – schwierige Regelung in schwierigen Zeiten

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Seit Ende November gilt am Arbeitsplatz die so genannte 3G Regelung. Hiernach müssen Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sein. Gleich, ob man die Regelung für gut oder schlecht ansieht, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht moniert wird, ist sie Gesetz.  Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift erreichten uns in den vergangenen Wochen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen viele Anfragen. Einige haben wir hier zusammengestellt:

Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir einen Spucktest anzubieten?

Nein. Nach § 4 Abs. 1 Corona-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zwei wöchentliche Tests anzubieten. Diese Tests müssen verkehrsfähig sein, also nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sein. Welche Tests im Angebot sind, ist grundsätzlich dem Chef überlassen.

Habe ich als nicht geimpfter und nicht genesener Beschäftigter einen Anspruch darauf, einen Spucktest machen zu dürfen?

Wenn der Spucktest nach den Vorschriften erbracht wird, ist hieran grundsätzlich nichts auszusetzen. Zu beachten ist dabei, dass der Test  vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Hiermit ist der Arbeitgeber gemeint. Denkbar ist aber auch, dass der Test  im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wird. Der Selbsttest zu Hause scheidet damit aus.

Ich bin vollständig geimpft. Muss mir mein Arbeitgeber trotzdem einen Corona-Test anbieten?

Die in § 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung verankerte Pflicht zum Testangebot richtet sich an alle Beschäftigte. Auch geimpfte oder genesene Personen sind vor einer Neuerkrankung nicht absolut sicher. Aktuell geht man davon aus, dass man mit der 3. Impfung "sicher" ist. Warten wir´s mal ab... Fakt ist: Zwar müssen Testangebote vom Arbeitgeber nicht unterbreitet werden, wenn er einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen und nachweisen kann. Wie ein solcher, gleichwertiger Ersatz auszusehen hat, ist uns allerdings nicht ganz klar.

Ich wollte mich gerade testen lassen, doch dann bin ich plötzlich krank geworden. Steht mir jetzt die Entgeltfortzahlung zu?

Naja, das kommt vor… Wer krank ist, der ist krank und erhält nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes Entgeltfortzahlung. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er den medizinischen Dienst einbeziehen. Im Übrigen erhält derjenige keine Entgeltfortzahlung, der auch ohne Erkrankung nicht hätte arbeiten wollen. Im Streitfall ist dies vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.

Bertram Petzoldt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

arbeitsrecht-dresden.de


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