5-Punkte-Plan für Unternehmen in der Corona-Krise

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Für Unternehmen, die durch die Betriebseinschränkungen infolge der Maßnahmen der Behörden zur Eindämmung des Coronavirus in Schwierigkeiten geraten, können folgende 5 Maßnahmen geboten sein:

  • Beantragung Kurzarbeit – Antrag an Agentur für Arbeit
  • Stundung fälliger Steuern – Antrag an das Finanzamt
  • Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz – Antrag an das LAGuS
  • Liquiditätsdarlehen – Antrag an KfW über Hausbank
  • Stundungsvereinbarungen – Verhandlungen mit Gläubigern

Es ist offenbar vorgesehen, die für Kapitalgesellschaften geltende Insolvenzantragspflicht innerhalb von 3 Wochen durch die Änderung der Insolvenzordnung zu verlängern, wenn durch die Schutzmaßnahmen ein Insolvenzgrund eintreten sollte. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass alle anderen Möglichkeiten der Liquiditätssicherung ergriffen wurden, so dass die vorgenannten 5 Punkte auch wichtig sind, um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden!

Sollte eine Betriebsausfallversicherung bestehen, sollte die Versicherung kontaktiert werden und eine nachweissichere Schadensmeldung veranlasst werden. Nicht alle solchen Versicherungen decken den „Corona-Fall“ ab – im Einzelfall muss man sich die Versicherungsbedingungen ansehen.

Im Bedarfsfall beraten wir Sie gern. Wir werten täglich alle neuen Informationen zu den staatlichen Hilfsprogrammen aus. Dennoch sind auch uns noch nicht alle Einzelheiten der gesetzlichen Neuregelung oder der gegenwärtigen Behördenpraxis bekannt oder überhaupt schon geklärt. Einiges bedarf noch der gesetzlichen Umsetzung.

Jörg Borufka

Rechtsanwalt

Rechtsanwaltssozietät WIGU



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