Abgasskandal – Betroffenen Fahrzeugen droht Stilllegung

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Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) droht mit der Stilllegung von Dieselfahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind. In dem Behördenschreiben wird den Fahrzeughaltern „dringend empfohlen“, an der Rückrufaktion teilzunehmen und das betroffene Fahrzeug in einer Werkstatt nachzurüsten. Andernfalls werden drastische Konsequenzen angedroht.

Abmahnungen an Fahrzeughalter versendet

Seit diesem Herbst werden vom KBA dazu eifrig Mahnungen an Fahrzeughalter versendet, in denen angedroht wird, dass die örtlichen Zulassungsbehörden den weiteren Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr untersagen wird, sofern der Aufforderung des Herstellers zum Software-Update nicht nachgekommen wird.

TÜV versagt Zulassung

Auch der TÜV Nord hat für den Fall eines nicht durchgeführten Software-Updates drastische Maßnahmen angekündigt. In solchen Fällen würde eine TÜV-Plakette nicht erteilt werden, hieß es in der Stellungnahme eines Sprechers des TÜV-Nord. Das bedeutet für viele Fahrzeughalter eine zusätzliche Belastung im Rahmen des Abgasskandals.

Schäden durch Software Update

Was dabei von den Behörden jedoch nicht berücksichtigt wird, sind die möglichen Folgemängel, welche durch das Aufspielen des Software-Updates hervorgerufen werden können. Dabei kann es beispielsweise zu erhöhten Verschleißerscheinungen an Fahrzeugteilen oder zu Problemen mit der Fahrzeugelektronik kommen. Den erhöhten Kraftstoffverbrauch gilt es ebenfalls zu berücksichtigen.

Rückgabe statt Umrüstung

Die meisten Verbraucher sind daher verunsichert, wie sie auf das behördliche Schreiben reagieren sollen. Im Wissen um mögliche Folgeschäden durch das Software-Update möchten viele Kunden das vom Dieselskandal betroffene Fahrzeug loswerden. Aufgrund der dramatischen Preisstürze auf dem Gebrauchtwagenmarkt ist ein Verkauf jedoch kaum noch lukrativ. Wir raten daher allen Betroffenen die Rückgabe des Fahrzeugs beim Hersteller.

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In der Thematik zum Abgasskandal ist die Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Kaufverträgen, die ein betroffenes Fahrzeug zum Gegenstand haben, bislang noch nicht einheitlich. Eine wegweisende Rechtsprechung seitens höherer Instanzen steht noch aus. Dem durch den VW Konzern betrogenen Kunden kann daher in der Regel keine pauschale Antwort gegeben werden, da es immer die Umstände des Einzelfalls zu betrachten gilt.

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