Abgasskandal der Daimler AG: Zwei obsiegende Urteile zum Abgasskandal der Mercedes-Benz V-Klasse!

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In zwei Dieselverfahren sind aktuell Kleintransporter der Mercedes-Benz V-Klasse in den Fokus gerückt. Zieht der Abgasskandal der Daimler AG damit weitere Kreise? Der zu erzielende Schadenersatz bei Kleintransportern ist hoch.

Bekommt die Daimler AG im Abgasskandal ein neues Problem? In jedem Fall weisen zwei aktuelle Urteile darauf hin, dass nun auch Modelle der Mercedes-Benz-V-Klasse (Kleintransporter) im Dieselskandal angekommen sind. Das Landgericht Mönchengladbach hat kürzlich einer Klage gegen den Daimler-Konzern stattgegeben und diesen zur Rücknahme einer Mercedes-Benz V-Klasse 250d 4M verurteilt (Urteil vom 12.05.2021, Az. 6 O 78/19). Dieses Modell ist mit einem Motor mit der Bezeichnung OM651 ausgestattet und wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)mit einem Rückruf versehen. Der geschädigte Verbraucher hatte das Fahrzeug im Juni 2018 für 69.900 Euro erworben und 41.349 gefahren. Er erhielt rund 57.200 Euro Schadenersatz.

„Das Gericht folgte in seinem Urteil dem Vortrag der Kläger und stellte fest, dass im Fahrzeug, verschiedene Vorrichtungen implementiert seien, welche hinsichtlich der Abgasbehandlung zwischen einer Situation auf dem Prüfstand und außerhalb des Prüfstandes unterscheiden und nur auf dem Prüfstand für eine die gesetzlichen Grenzwerte einhaltende Abgasreinigung sorgen; der Wagen also mit einer Abschaltvorrichtung versehen sei, heißt es in einer entsprechenden Mitteilung“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Um eine ähnlich hohe Summe ging es vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 14.05.2021, Az.: 24 O 363/18). Die Daimler musste an den Kläger 47.580,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2018 bezahlen. Streitgegenständlich war Mercedes-Benz V-Klasse 250D. Die Beklagte wurde auch verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 Euro freizustellen und 80 Prozent der Prozesskosten zu tragen. Der geschädigte Verbraucher hatte den Mercedes-Benz V-Klasse 250D am 15. Juni 2016 als Neuwagen zum Kaufpreis von 58.863,35 Euro erworben und fast 48.000 Kilometer genutzt.

Das Gericht hat bestätigt: „Im Fahrzeug ist eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung enthalten. Außerdem wird für bestimmte Betriebsbedingungen im streitgegenständlichen Fahrzeug die Öffnungstemperatur des Kühlmittelthermostats abgesenkt. Damit sind die Voraussetzungen für die Verurteilung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung natürlich gegeben“, stellt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung heraus. Der Rückrufbescheid des KBA zu dem Fahrzeug betone im Übrigen die sogenannte Strategie A. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert.

Das Landgericht Stuttgart kritisiert auch die Verteidigungsstrategie der Daimler AG. Um ihrer aufgrund des substanziierten Klägervortrags bestehenden sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte die Beklagte nachvollziehbar darlegen müssen, dass und warum sich die Funktionsweise der Motorsteuerung anders darstelle als von der Klägerseite behauptet. Dabei sei sie in diesem Zusammenhang gehalten gewesen, zu den genauen Bestimmungen des angeordneten Rückrufs vorzutragen und zwar unter Vorlage des Rückrufbescheides des KBA und ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs.

„Im Rahmen der sekundären Darlegungslastmuss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Entspricht das Unternehmen dem nicht, kann es auch keine Entlastung von den Vorwürfen geben. Das trifft auch auf alle anderen Hersteller im Dieselabgasskandal zu. Daher kann dieses Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart für geschädigte Verbraucher zu einer weiteren positiven Entwicklung ihrer Dieselklagen führen“, erklärt Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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