Abgasskandal: Erfolg für Käufer eines VW Tiguan vor dem LG Bremen

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Ein weiterer Erfolg für einen VW-Fahrer im Abgasskandal. Er kann seinen VW Tiguan zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Das hat das Landgericht Bremen mit Urteil vom 29. Januar 2019 entschieden (Az.: 8 O 584/17).

Der Kläger hatte den VW Tiguan Ende 2012 bei einem VW Vertragshändler bestellt. Im März 2013 wurde das Fahrzeug mit dem von den Abgasmanipulationen betroffenen Dieselmotor EA 189 der Schadstoffklasse Euro 5 ausgeliefert. Nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals lehnte der Kläger die Installation eines Software-Updates ab und klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, da das Fahrzeug durch die Abgasmanipulationen einen Mangel aufweise.

Das LG Bremen folgte dieser Argumentation. Das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Ein Durchschnittskäufer eines Pkw dürfe erwarten, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen seiner Zulassung erfüllt und dass der Hersteller die erforderlichen Genehmigungen für den Fahrzeugtyp nicht durch Täuschung erwirkt habe und er das Fahrzeug nutzen könne, ohne mit dem Verlust der Zulassung rechnen zu müssen, so das LG Bremen.

Die Verwendung der Manipulationssoftware bei der Abgasreinigung stelle auch keinen unerheblichen Mangel dar, weil die Durchführung des Software-Updates nur etwa 100 Euro kosten würde. Entscheidend sei vielmehr, dass aufgrund der Abgasmanipulationen die Gefahr bestehe, dass dem Fahrzeug die Zulassung entzogen werde. Ungeklärt sei, ob das Software-Update zu einem weiteren Mangel führt, da es bei dem Motor zu vorzeitigen Verschleißerscheinungen kommen könnte. Die Abgasmanipulationen seien daher ein erheblicher Sachmangel.

Der Kläger habe auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da die Nacherfüllung für ihn ohnehin nicht zumutbar war. Die Unzumutbarkeit ergebe sich aus der nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kunde und Hersteller. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, urteilte das LG Bremen.

„Auch der BGH hat kürzlich in seinem Hinweisbeschluss festgestellt, dass die Abgasmanipulationen einen Sachmangel darstellen und Schadensersatzansprüche begründen können. Zahlreiche Urteile belegen inzwischen, dass durch den Abgasskandal geschädigte Verbraucher nicht auf ihrem Schaden sitzenbleiben müssen. Ansprüche gegen VW können auch nach wie vor geltend gemacht werden und sind noch nicht verjährt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.  


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