Abgasskandal: Rechtsschutzversicherungen müssen zahlen

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Millionen Dieselfahrzeuge sind in Deutschland vom Abgasskandal betroffen. Wer sich nicht wehrt, nimmt verschiedene Nachteile in Kauf: Motorschäden oder andere Probleme nach dem Software-Update, geringe Verkaufschancen, verminderter Verkaufswert und drohende Fahrverbote und Stilllegungen. Wenn geschädigte Dieselfahrer trotzdem nichts gegen die Autobauer unternehmen, liegt das in der Regel daran, dass sie die Kosten scheuen. Doch diese Sorge ist für Dieselbesitzer mit Rechtsschutzversicherung unbegründet.

Zwar haben sich einige Rechtsschutzversicherungen zu Beginn der Klagewelle gegen die Autobauer geweigert, eine Deckungszusage für die Prozesskosten zu erteilen – mit der Begründung, dass die geplante Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Doch die Erfolgsaussichten vor den Gerichten sind inzwischen sehr gut.

Autobauer immer öfter zu Schadensersatz verurteilt

Die Autokonzerne wurden schon in hunderten Verfahren zu Schadensersatz verurteilt. Im Abgasskandal ist daher längst gerichtlich festgelegt worden, dass diese Ausflucht der Versicherer nicht stichhaltig ist: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im Herbst 2017 im VW-Abgasskandal entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet ist, wenn ein Kläger eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage einreicht (Az.: 9 O 157/16).

Einige Versicherer hatten auch von den Geschädigten verlangst, zunächst eine Nachbesserung durch den Hersteller abzuwarten. Doch auch diese Verzögerungstaktik ließen die Richter am OLG Düsseldorf nicht gelten. Niemandem sei es angesichts des bisherigen Verhaltens von VW zuzumuten, mit rechtlichen Schritten zu warten. Es sei „Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle“, so die Richter. Es muss also kein Käufer abwarten, ob irgendwann eine Hardware-Nachbesserung angeboten wird.

Trotz Softwareupdate: Rechtsschutzversicherung muss zahlen

Manche Rechtsschutzversicherungen versuchen die Zahlung mit der Begründung zu verweigern, es sei kein Schaden entstanden. Es gebe ja die Möglichkeit des Softwareupdates. Doch auch ein Update ist kein Grund, die Kostenübernahme zu verweigern. Für die Verurteilung zu Schadenersatz spielt es keine Rolle, ob bereits ein Softwareupdate aufgespielt wurde, denn solche Updates können zu neuen Mängeln führen – und die Autohersteller übernehmen keine Garantie für das Softwareupdate.

Rechtsschutzversicherer wollen mit ihren Ausflüchten massenhafte Prozesse vermeiden, für die sie in Vorleistung gehen müssten. In den Ablehnungsschreiben der Versicherung heißt es deshalb noch immer, die Klage hätte „keine hinreichenden Erfolgsaussichten“. Das ist falsch, hält aber viele davon an, den Klageweg zu beschreiten. Doch wenn dem Autokäufer ein Schaden entstanden ist, hat die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich die Kosten zu tragen. Der Versicherungsvertrag muss allerdings bereits zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bestanden haben und die Bereiche Vertrags- und Verkehrsrecht umfassen.

Nicht von der Rechtsschutzversicherung abschrecken lassen

Wenn Versicherte ihre Rechte im Rahmen des Abgasskandals mit anwaltlicher Unterstützung geltend machen wollen, müssen Rechtsschutzversicherungen die Kosten also in aller Regel übernehmen. Das haben bereits viele Gerichte so entschieden und die Rechtsschutzversicherungen zur Deckung verurteilt. Angesichts der verbraucherfreundlichen Entwicklung im Abgasskandal dürften die Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherungen mittlerweile ohnehin meistens sofort positiv ausfallen. Falls die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme zunächst ablehnt, sollten Verbraucher sich nicht davon beirren lassen. Sie riskieren damit eine Verjährung ihrer Ansprüche.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei VON RUEDEN unterstützen Sie gern, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Wir setzen uns mit der Versicherung in Verbindung, übernehmen die Kommunikation und stellen eine kostenfreie Deckungsanfrage. Kontaktieren Sie uns! In einem unverbindlichen Erstgespräch erläutern wir Ihnen das beste Vorgehen – ohne Kostenrisiko für Sie! Sie erreichen uns per E-Mail an info@rueden.de oder telefonisch unter der 030 – 200 590 770.

Foto(s): Pixabay

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